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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - L 1 KR 386/16   

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https://dejure.org/2019,86142
LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - L 1 KR 386/16 (https://dejure.org/2019,86142)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2019 - L 1 KR 386/16 (https://dejure.org/2019,86142)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - L 1 KR 386/16 (https://dejure.org/2019,86142)
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  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - L 9 KR 404/14

    Freiwillige Versicherung - hauptberuflich selbständig Erwerbstätige -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - L 1 KR 386/16
    Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die in einem vergleichbaren Fall ergangene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 - L 9 KR 404/14 verwiesen, dem es sich anschließe.

    Der Bezug des Krankengeldes lässt die gesetzlich fingierten Einnahmen unberührt, so dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen aus dem Mindesteinkommen bestehen bleibt (LSG Berlin v. 16. März 2016 - L 9 KR 404/14).

    § 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. BVGrSz ist daher so zu verstehen, dass die Vorschrift nur das während des Krankengeldbezugs entfallene Arbeitsentgelt betrifft (LSG Berlin v. 16. März 2016 - L 9 KR 404/14).

    Die fortbestehende Verpflichtung zur Beitragsentrichtung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgende Gebot der Gleichbehandlung (LSG Berlin v. 16. März 2016 - L 9 KR 404/14).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - L 1 KR 386/16
    Dieser Grundsatz beinhaltet bereits eine Ungleichbehandlung und Abweichung von dem Grundsatz der Beitragsberechnung nach Leistungsfähigkeit, die aber verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 -, juris).
  • BSG, 26.05.2004 - B 12 P 6/03 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - L 1 KR 386/16
    Diese Vorschrift erfasst alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und ist daher auch auf freiwillig Versicherte anwendbar (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R -, juris, m.w.N.).
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